Zinssatz, zu welchem die Vorsorgeeinrichtungen die Altersguthaben der obligatorischen Vorsorge (BVG-Guthaben) mindestens verzinsen müssen. Der Mindestzinssatz wird vom Bundesrat festgelegt. Für 2017 beträgt der Mindestzinssatz 1,00 Prozent. Die Verzinsung der Altersguthaben, die ausserhalb des Obligatoriums liegen, also der überobligatorischen beruflichen Vorsorge zuzurechnen sind, wird nicht vom Bundesrat, sondern vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung beschlossen.
In unserem Glossar erklären wir Ihnen Fachbegriffe, die in engem Zusammenhang mit unserer Beratungstätigkeit und unseren Dienstleistungen stehen.