Der Betrag, der dem Versicherten beim Austritt aus einer Vorsorgeeinrichtung übertragen wird (Austrittsleistung). Dieser setzt sich aus der Summe der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zusammen sowie aus Einkäufen oder Einlagen, inklusive Verzinsung. Die Freizügigkeitsleistung muss als Eintrittsleistung (im Umfang der Einkaufs-Lücke) in die neue Vorsorgeeinrichtung eingebracht werden.
Eine Barauszahlung ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen möglich. Sie ist massgebend für die Verpfändung oder den Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum (siehe WEF)