15. Januar 2014

Wichtige Änderungen im Strassenverkehrsgesetz (SVG) und deren Auswirkungen auf ihre Motorfahrzeug­versicherung

Mit der Umsetzung gesetzlicher Massnahmen will der Bund im Rahmen von «Via sicura» die Verkehrssicherheit erhöhen. Lenker von in der Schweiz immatrikulierten Motorfahrzeugen sind von den Gesetzesänderungen betroffen.

Änderungen

Der Verzicht auf das Rückgriffs- bzw. Kürzungsrecht findet keine Anwendung, wenn der Lenker das versicherte Ereignis mit einer Blutalkoholkonzentration über dem gesetzlich erlaubten Promillegrenzwert, unter Einfluss von Betäubungsmitteln oder durch massive Geschwindigkeitsübertretung (Raserei gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG) verursacht hat.

Die wichtigsten Änderungen im Strassenverkehrsgesetz und in der Verkehrsregelverordnung sind:

Motorwagen, zum Beispiel Personen-, Liefer- und Lastwagen, sowie Motorräder müssen auch tagsüber mit Licht fahren.

Eine Verletzung des Datenschutzgesetzes kann nicht vollständig in der Betriebshaft versichert werden.

Bei Unfällen, die in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand oder durch ein Raserdelikt (gemäss SVG Art. 90 Abs. 4), also grobfahrlässig, verursacht werden, sind die Haftpflichtversicherer gesetzlich verpflichtet, Rückgriff auf die fehlbare Person zu nehmen (analog Beispiel auf Seite 2!)

SVG Art. 90 Abs. 4

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um:

a. mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b. mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c. mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d. mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.