Der Verzicht auf das Rückgriffs- bzw. Kürzungsrecht findet keine Anwendung, wenn der Lenker das versicherte Ereignis mit einer Blutalkoholkonzentration über dem gesetzlich erlaubten Promillegrenzwert, unter Einfluss von Betäubungsmitteln oder durch massive Geschwindigkeitsübertretung (Raserei gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG) verursacht hat.
Mit der Umsetzung gesetzlicher Massnahmen will der Bund im Rahmen von «Via sicura» die Verkehrssicherheit erhöhen. Lenker von in der Schweiz immatrikulierten Motorfahrzeugen sind von den Gesetzesänderungen betroffen.