15. Januar 2013

Praxistipp für den Arbeitgeber

Die schriftliche Unfallmeldung erfolgt oftmals durch den Arbeitgeber und die versicherte Person unterschreibt das vom Arbeitgeber ausgefüllte Formular.

Der genaue Wortlaut des Unfallherganges kann jedoch entscheidend sein, ob das Ereignis als Unfall oder als Krankheit eingestuft wird. Dies belegen genügend Bundesgerichtsentscheide, welche für Juristen nachvollziehbar sind. Die Auszahlung von Versicherungsleistungen an die versicherte Person ist jedoch aus dem UVG (Obligatorische Unfallversicherung) oder BVG (Berufliches Alters- und Hinterlassenen-Vorsorge Gesetz) sehr unterschiedlich. Im Prozessfall ist für den Richter der Erstbeschrieb der Unfallmeldung massgebend.

Aus diesem Grunde ist es ratsam, wenn die versicherte Person insbesondere bei Nichtbetriebsunfällen den Unfallhergang persönlich beschreibt. Orthografische Fehler sind unwichtig.