AHV, IV, EO, ALV Beiträge ab 01.01.2023

Die Beitragssätze für das Jahr 2023 sind festgelegt. Wir stellen sie Ihnen nachfolgend zusammen.

Arbeitslosenversicherung: Solidaritätsprozent fällt per 1. Januar 2023 weg

Seit 2011 wird auf hohen Lohnbestandteilen ein sogenanntes Solidaritätsprozent als Beitrag zur Entschuldung der Arbeitslosenversicherung erhoben. Das Solidaritätsprozent fällt ab 2023 automatisch per Gesetz weg. Dies trägt im aktuellen wirtschaftlichen Umfeld zur Entlastung der Unternehmungen bei. Medienmitteilung Bund vom 13.10.2022

AHV, IV, EO, ALV Beiträge ab 01.01.2023 im Überblick

AHV, IV, EO, ALV Beiträge ab 2023 im Überblick Finanzierung: Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil je 50% → 6.4%

Die Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV werden hälftig vom Arbeitgebenden und von den Arbeitnehmenden bezahlt. Bei Selbständigerwerbenden dient das im Beitragsjahr erzielte Einkommen als Berechnungsgrundlage. Wer nichterwerbstätig ist, muss ebenfalls Beiträge an die AHV/IV/EO bezahlen. Der Beitrag richtet sich nach der Höhe des Vermögens und/oder nach der Höhe des jährlichen Renteneinkommens.

Übersicht über die Beiträge an die Sozialversicherungen (ab 01.01.2023)

Weitergehende Informationen

Auf der folgenden Seite des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) finden Sie bei Bedarf weitergehende Informationen.

Weiter finden Sie auf dieser Seite den Ratgeber Sozialversicherungen – Stand 1.1.2023. Ein praktischer Leitfaden für KMU.
Herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherungen in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für
Gesundheit (BAG) und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)

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