15. Januar 2014

Fahrzeugversicherung

Wussten Sie, dass Sie als Fahrzeughalter letztinstanzlich haftbar sind?

Beispiel

Freundlicherweise übergeben Sie ihr Fahrzeug einem anderen Fahrzeuglenker (Sohn, Tochter, Bekannte, Freunde usw.) zur Benützung. Sie wissen, dieser Fahrzeuglenker trinkt nie Alkohol. Der Fahrzeuglenker fährt zu einem gesellschaftlichen Anlass und beklagt sich plötzlich über Übelkeit, so dass sich einer der anwesenden Personen bereit erklärt, ihn in seinem/ihrem Fahrzeug nach Hause zu fahren. Während der Rückfahrt ereignet sich ein durch ihn verschuldeter Verkehrsunfall mit Personenverletzungen. Der Alkohol-Test durch die Polizei ergibt einen Blutalkoholwert von 0.7 Promille. Was sind die Folgen?

Die Versicherungsgesellschaft entschädigt aufgrund der Verschuldenshaftung die nun invalide Person mit einer Kapitalabfindung von z.B. CHF 1 Mio. Der versicherbare Regressverzicht infolge grober Fahrlässigkeit schliesst Alkohol aus. Der Versicherer macht somit einen Regress von 20% auf den Fahrzeuglenker. Wenn der Fahrzeuglenker insolvent ist, haftet der Fahrzeughalter letztinstanzlich in unserem Beispiel mit CHF 200‘000.– gegenüber der Versicherungsgesellschaft!

Bitte beachten Sie die nachfolgend aufgeführten Änderungen im Strassenverkehrsgesetz und deren Verordnungen. Die Rückgriffspflicht des Haftpflichtversicherers kann die gleichen Auswirkungen haben wie das obenerwähnte Beispiel.