15. Februar 2017

Drohnen und Modellflugzeuge

Drohnen und kleinere Flugmodelle sind seit geraumer Zeit im Trend bei Technik-Liebhaber, Junggebliebenen und Kindern. Man kann diese sehr einfach erwerben und loslegen, in der eigenen Stube, im eigenen Garten oder auf öffentlichen  Plätzen. Gibt es regulatorische und versicherungstechnische Vorschriften zu beachten?

UVEK

Grundsätzlich regelt das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL die Bewilligungen und Vorschriften für den Betrieb von Drohnen. Die Vorgaben sind in der Verordnung des UVEK (Bundesamtes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation) über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien festgelegt.

Die meist kleineren, ferngesteuerten Drohnen sind Fluggeräte, welche den Flugmodellen gleichgestellt sind und so bis 30 kg ohne amtliche Bewilligung eingesetzt werden dürfen. Zwingend muss der «Pilot» aber jederzeit Sichtkontakt zur Drohne haben und darf nicht über Menschen- ansammlungen fliegen. Es gilt zudem zu beachten, dass Regionen mit generellem Flugverbot existieren. Ist eine Drohne schwerer als 30 kg, bedarf es einer Bewilligung des BAZL für den Betrieb und die Zulassung des Modells.

Dieses Gewichtslimit von 500 g bis 30 kg definiert somit auch die An- forderungen an die Haftpflicht-Versicherung. Es muss also mit dem jeweiligen Versicherer der Haftpflicht abgeklärt werden, ob die erweiterte Deckung bereits eingeschlossen ist oder werden kann.

Der Verlust oder eine allfällige Beschädigung einer Drohne kann über eine Allrisk-Versicherung oder Hausrats-Kasko abgedeckt werden.

Gerne beraten wir Sie persönlich und zeigen Ihnen die Möglichkeiten direkt auf.