19. März 2020

Allgemeines zum Erwachsenen-Schutzrecht

Im Erwachsenenschutzrecht wird grundsätzlich von der Selbstbestimmung der betroffenen Personen ausgegangen. Neue Zahlen belegen: Nur 12% der Befragten haben einen Vorsorgeauftrag und 22% haben eine Patientenverfügung hinterlegt!

Ziel des Erwachsenenschutzrechts

Selbstbestimmung der betroffenen Person

Schutz und Wohl einer hilfsbedürftigen erwachsenen Person in Fall eines Schwächezustandes ZGB Art. 390 Abs. 1ZGB Art. 426 Abs. 1

Wird eine erwachsene Person urteilsunfähig und somit handlungsunfähig ZGB Art. 17 und ff. ist es angezeigt, dass die Erwachsenenschutzbehörde in Ergänzung des Handlungsfähigkeitsrechts des Personenrechts entscheiden muss, wer für ihr Wohl verantwortlich ist, über ihr Einkommen und Vermögen zu verfügen respektive verwalten und im Rechtsverkehr vertreten.

Patientenverfügung

Mit der Einführung des Erwachsenenschutzrechts wurde das Instrument der Patientenverfügung erstmals auf Bundesebene gesetzlich verankert.

ZGB Art. 377 «Behandlungsplan»
Absatz 1: Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung (Art. 370, Abs.1) geäussert, so plant die behandelte Ärztin oder der handelte Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Personen.

Im Absatz 2 ist die Informationspflicht der Ärztin oder des Arztes beschrieben.

ZGB Art. 378 «Vertretungsberechtigte Person»
Absatz 1: Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern:

Die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person;

Der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen ZGB Art. 391 Abs. 1

Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder Partner einen gemeinsamen Haushalt ….

Die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässigen und persönlichen Beistand leisten;

Die Nachkommen, …..

Die Eltern, …

Die Geschwister, …..

Die Patientenverfügung ist zeitlich unbefristet gültig

Sie muss schriftlich errichtet, datiert und unterzeichnet sein ZGB Art. 371 Abs. 1 Die Unterschrift muss eigenhändig erfolgen.

PRAXISTIPP: AUFBEWAHRUNG

Die Patientenverfügung sollte bei Personen hinterlegt werden, zu denen ein enges Verhältnis gepflegt wird und die am Leben der verfügenden Person aktiv teilnehmen.

Es empfiehlt sich, ein Kärtchen mit dem Hinweis auf eine Patientenverfügung und den Hinterlegungsort im Portemonnaie mitzuführen oder Health App, denn medizinisches Personal sucht dort – im Fall der Urteilsunfähigkeit des Patienten – nach Hinweisen der Personalien, der Krankenversicherung und allfälligen medizinischen Ausweisen.

Mit dem Stichwort „Patientenverfügung“ stehen im Internet diverse Vorlagen zur Verfügung.

Vorsorgeauftrag

Im Erwachsenenschutzrecht wird handlungsfähigen Personen mit dem Vorsorgeauftrag die Möglichkeit gegeben, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit, Anordnungen hinsichtlich der eigenen Personen- und Vermögensvorsorge und Vertretung im Rechtsverkehr Vorkehrungen zu treffen.

Der Vorsorgeauftrag kann somit für Teile oder für die gesamte
Personenvorsorge
Vermögensvorsorge
Vertretung im Rechtsverkehr erteilt werden.

Voraussetzungen
Handlungsfähigkeit wird vorausgesetzt ZGB Art. 360 Abs. 1 gebunden und bei deren Missachtung, die Ungültigkeit zur Folge hat.
Im Zeitpunkt der Errichtung volljährig und urteilsfähig (nicht unter umfassender Beistandschaft stehend)

Formvorschriften
Bei der Errichtung eines Vorsorgeauftrages ist man an ZGB Art. 361 gebunden, und deren Missachtung die Ungültigkeit zur Folge hat.

Variante handschriftlich – nicht empfehlenswert
Eigenhändige Niederschrift d.h. vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet. Computergeschriebener oder diktierter Vorsorgeauftrag ist ungültig.

Variante öffentliche Beurkundung (Notar)
Aufgrund der Komplexität ist die öffentliche Beurkundung durch die Urkundsperson (Notar) die wirksamste Variante. Allerdings gibt es kantonale Unterschiede zu beachten, daher muss bei einem Domizilwechsel der Vorsorgeauftrag überprüft werden.