ZGB Art. 377 «Behandlungsplan»
Absatz 1: Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung (Art. 370, Abs.1) geäussert, so plant die behandelte Ärztin oder der handelte Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Personen.
Im Absatz 2 ist die Informationspflicht der Ärztin oder des Arztes beschrieben.
ZGB Art. 378 «Vertretungsberechtigte Person»
Absatz 1: Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern:
Die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person;
Der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen ZGB Art. 391 Abs. 1
Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder Partner einen gemeinsamen Haushalt ….
Die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässigen und persönlichen Beistand leisten;
Die Nachkommen, …..
Die Eltern, …
Die Geschwister, …..