15. Januar 2016

Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung

Was, wenn ein Unfall sie ins Koma versetzt, ein Hirnschlag ihnen die Sprache verschlägt oder sich Altersdemenz einschleicht? Treffen kann es jeden – egal, ob alt oder jung.

Beistand per Gesetz

Wird ein Mensch vorübergehend oder dauernd urteilsunfähig, ist es trotz allfälliger Bankvollmachten, Eheverträgen, oder sonstigen Vorkehrungen vorbei mit der Selbstbestimmung. Seit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzgesetzes muss sich die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) per Gesetz einschalten und bestimmt einen Beistand. Die Idee des neuen Gesetzes ist es, professionelle Beistände zuzuweisen, damit Missbräuche verhindert werden können.

Das Erwachsenenschutzgesetz (ZGB 360 ff) hat jedoch auch eine Art Selbstbestimmung vorgesehen. Wir empfehlen ihnen und ihren Angehörigen, für den eingangs erwähnten Ausnahmefall frühzeitig Vorkehrungen zu treffen und einen Vorsorgeauftrag zu erstellen. Dieser muss handschriftlich abgefasst oder öffentlich beurkundet sein. Mit wenig Aufwand lässt sich das in guten Zeiten selbstverständliche Selbstbestimmungsrecht auch in schlechten Zeiten bewahren. Dafür gibt es neu zwei Instrumente: den Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung.

Entsprechende Vorlagen können z.B. bei der Einwohnergemeine bezogen werden.