Hinweise zum UVG (Unfallversicherungs-Gesetz)

Die obligatorische Unfallversicherung (UVG) sichert Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegen die Kostenfolgen von beruflichen und nichtberuflichen Unfällen sowie Berufskrankheiten ab. Die Grundlage dieser Versicherung bildet das Bundesgesetz über die obligatorische Unfallversicherung (UVG) und seine Verordnungen.

 

Berufsunfälle (BU) und Nichtberufsunfälle (NBU)

Berufskrankheiten sind den Berufsunfällen gleichgestellt.

für BU und NBU versichert nur für BU versichert
Wer ist gegen welche Ereignisse versichert?

 

 

Alle Arbeitnehmer, die durchschnittlich während mindestens 8 Stunden/ Woche für den gleichen Arbeitgeber tätig sind Arbeitnehmer mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 8 Stunden/Woche beim gleichen Arbeitgeber
Wann beginnt der Versicherungsschutz?

 

 

 

 

 

 

 

 

Am Tag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen. Wer keinen Tag zur Arbeitsaufnahme vereinbart hat, geniesst Schutz ab dem erstmaligen Weg zur Arbeit.

 

 

 

 

 

Jeweils mit dem Antritt des Arbeitsweges.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Bereich der Unfallversicherung gilt als Arbeitsweg der kürzeste, während normalen Zeiten und ohne Unterbruch zurückgelegte Weg zwischen Wohnort und Arbeitsort bzw. umgekehrt. Der Grund der Reise muss darin liegen, die Arbeit aufzunehmen oder nach der Arbeit heimzukehren.

Wann endet der Versicherungsschutz?

 

Mit Ablauf des 31. Tages nach dem Tag, an dem der Anspruch auf den halben Lohn aufhört Mit der Rückkehr von der Arbeit in die Wohnung.

 

Was ist bei Ende des Versicherungsschutzes zu tun?

 

 

 

Verlängerung der Versicherung durch Abrede

Information der Krankenkasse (falls Unfalldeckung gemäss KVG sistiert war)

 

Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungen

  • Absichtliche Herbeiführung: Mit Ausnahme der Bestattungskosten besteht kein Leistungsanspruch
  • Grobfahrlässigkeit: In der Versicherung der Nichtberufsunfälle werden während den ersten zwei Jahren nach dem Unfall die Taggelder gekürzt. Hat ein Hinterlassener den Tod des Versicherten grobfahrlässig herbeigeführt, wird ihm die Hinterlassenenrente gekürzt, in besonders schweren Fällen verweigert
  • Verbrechen/Vergehen: Ist der Versicherte in Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens verunfallt, können die Geldleistungen gekürzt oder in besonders schweren Fällen verweigert werden
  • Aussergewöhnliche Gefahren: Sämtliche Versicherungsleistungen für Unfälle werden verweigert bei ausländischem Militärdienst, Teilnahme an kriegerischen Handlungen, Terrorakten, bandenmässigen Verbrechen. Mindestens um 50% gekürzt werden die Geldleistungen für Unfälle bei Betätigung an Raufereien, Schlägereien, starker Provokation und Teilnahme an Unruhen.
  • Wagnisse: Geldleistungen werden um 50% gekürzt oder in besonders schweren Fällen verweigert. Bei Rettungshandlungen zugunsten von Menschen, auch wenn dazu ein Wagnis eingegangen werden muss, erfolgt keine Kürzung

Bei folgenden Sportarten/Tätigkeiten werden bei Unfällen die Geldleistungen gemäss Art. 50 UVV um 50 % gekürzt. Zu beachten ist, dass diese Auflistung nicht abschliessend ist. Als absolute Wagnisse gelten auch andere Aktivitäten mit vergleichbarem Risiko. In besonders schweren Fällen, das heisst bei zusätzlichen besonderen Umständen, können die Geldleistungen gänzlich verweigert werden.

  • Reisen in Länder mit Entführungsrisiko
  • Dirt-Biken (Urteil 8C_762/2014 vom 19.01.2015, BGE 141 V 37) 
  • Autocross-, Berg-, Rundstrecken-, Stockcarrennen inkl. Training; Auto-Rally-Geschwindigkeitsprüfungen; Auto- und Motorradfahren auf Rennstrecken, ausgenommen Fahrsicherheitskurse
  • Kart-Fahren: Rennen und Training mit Fahrzeugen, die Geschwindigkeiten von über 100 km/h zulassen
  • Base-Jumping
  • Fullcontact-Wettkämpfe (bspw. Boxwettkämpfe)
  • bewusstes Zertrümmern von Glas
  • Karate-extrem (Zertrümmern von Back- oder Ziegelsteinen oder dicken Brettern mit Handkante, Kopf oder Fuss)
  • Motocrossrennen inkl. Training auf der Rennstrecke
  • Motorbootrennen inkl. Training
  • Motorradrennen inkl. Training und Motorradfahren auf einer Rennstrecke (ausgenommen Fahrsicherheitskurse)
  • Abfahrtsrennen mit Mountain-Bikes inkl. Training auf der Rennstrecke (sogenanntes Downhill-Biking)
  • Sprünge mit Bikes mit akrobatischen Einlagen (wie Salti, Drehungen um die eigene Achse, Hände vom Lenker oder Füsse von den Pedalen nehmen)
  • Quadrennen inkl. Training
  • Rollbrettabfahrten, sofern wettkampfmässig oder auf Geschwindigkeit betrieben
  • Schneemotorrad-Rennen (Snow-Cross) inkl. Training
  • Ski-Geschwindigkeits-Rekordfahrten
  • Speedflying
  • Tauchen in einer Tiefe von mehr als 40 Metern
  • Hydrospeed / Riverboogie (Wildwasserfahrt bäuchlings auf Schwimmbob liegend)

(UVG Ad-Hoc-Empfehlung 05/83)

 

Generelle Information:

Ein verunfallter Arbeitnehmer soll den Unfallhergang für die Schadenmeldung persönlich niederschreiben. Auf keinen Fall sollte der Arbeitgeber den Unfallhergang aufgrund von mündlichen Übermittlungen notieren. Bei allfälligen Unklarheiten zum Hergang des Unfalles ist es von grosser Wichtigkeit, dass keine (unabsichtlich) verfälschten Informationen an den Versicherer gehen.