15. Januar 2017

UVG-Revision per 1. Januar 2017

Überblick der wichtigsten Anpassungen

Beginn des Versicherungsschutzes

Dieser beginnt neu an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Falle aber zum Zeitpunkt, wenn der versicherte Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt (nicht mehr am Tag des Arbeitsantritts). Deckungslücken bei nahtlosem Stellenwechsel werden so vermieden.

Ende des Versicherungsschutzes

Dieser endet neu mit dem 31. Tag (bisher 30. Tag) nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben (für die AHV massgebenden) Lohn aufhört. Treten die Versicherten vorher eine neue Stelle an, endet der Versicherungsschutz bereits mit dem Antritt der neuen Stelle.

Änderung der Prämie

Neu hat der Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht nach einer Erhöhung des Nettoprämien- oder Verwaltungskostensatzes durch den Versicherer. Dieses Recht kann innert 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung ausgeübt werden.