Hinweise zur Krankentaggeld-Versicherung

Die Krankentaggeldversicherung ist eine freiwillige Versicherung. Dennoch versichern die meisten Arbeitgeber ihre Mitarbeitenden. Es gibt einige Stolpersteine rund um die Krankentaggeldversicherung, welche Sie kennen sollten.

Fristen für Leistungsfall und Beginn Wartefristen

Je nach Vertragsbedingungen gelten zeitliche Maximalfristen, in denen Leistungsfälle gemeldet werden müssen. Zudem beginnen die Wartefristen zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Je nach Versicherer beginnen die Wartefristen frühestens zum Zeitpunkt einer Meldung, einer ärztlichen Untersuchung oder beim tatsächlichen Eintreten der Arbeitsunfähigkeit.

Die Meldung eines Krankheitsfalles, mit Ausnahme der typischen Grippe die in der Regel wirklich nur ein paar Tage dauert, sollte der Arbeitgeber sofort seiner Krankentaggeld-Versicherung weiterleiten. Unabhängig von Wartefristen oder fehlenden Unterlagen wie Arzt-Zeugnis etc. Es gilt keine Anmeldefristen zu Verpassen, was eine fehlende Deckung bedeuten könnte! Und, die Versicherer wollen möglichst schnell mit Care- und Case-Management Hilfestellung leisten.

Informationspflichten bei Austritt

In Art. 331 OR sind verschiedene Arbeitgeberpflichten aufgeführt. In Abs. 4 ist festgehalten, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Vorsorgeeinrichtung oder einen Versicherungsträger zustehenden Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen hat. Dazu gab es am 3. Juni 2010 einen wichtigen Bundesgerichtsentscheid (BGE 4A_186/2010), welcher bestätigte, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers bei Austritt auch für die Unfall- und Krankentaggeldversicherung gilt. Werden Mitarbeitende nicht korrekt über versicherungsrechtliche Folgen bei Austritt aufgeklärt, kann der Arbeitgeber mit Schadenersatzzahlungen konfrontiert werden.

Ein Merkblatt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Betrieb finden sie hier.

Die Informationspflicht des Arbeitgebers bei Austritt gilt sowohl für die Unfall- als auch für die Krankentaggeldversicherung.

Lohnzahlung bei Tod eines Arbeitnehmenden

Über den Todestag hinaus ist in den ersten fünf Dienstjahren ein Monatslohn zu bezahlen. Danach beträgt der Lohnnachgenuss zwei Monatslöhne (Art. 338 Abs. 2 OR). Anspruchsberechtigte sind in erster Linie der überlebende Ehegatte, die eingetragenen Partner oder die minderjährigen Kinder. Fehlen solche Personen, so kommen Hinterbliebene zum Zuge, denen gegenüber der Verstorbene eine Unterstützungspflicht erfüllt hat. Diese Unterstützungspflicht kann rechtlicher (mündige Kinder, geschiedene Ehegatten), vertraglicher oder auch moralischer (Konkubinatspartner) Natur gewesen sein.

Der Lohnnachgenuss unterliegt nicht dem Erbrecht. Die Berechtigten haben einen direkten Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Auch Erben, welche eine Erbschaft ausschlagen, haben einen Anspruch auf Lohnnachgenuss.