Jene Elementarschäden, die gesetzlich in der AVO geregelt sind, können nicht über den freien Markt versichert werden und müssen über die Kantonale Gebäudeversicherung gedeckt werden. Nur bei Objekten und Risiken, die nicht unter diese Regelung fallen, verfügen die Versicherer über unternehmerischen Freiraum (Elementarschäden Spezial: ES-Spezial).
Nach Art. 33 VAG (SR 961.01) muss die Elementarschadendeckung in die Feuerversicherung eingeschlossen werden. Deckungsumfang sowie Prämientarife sind für alle Privatversicherer einheitlich und verbindlich. Die dazu gehörende Verordnung (Aufsichtsverordnung, AVO, SR 961.011) gibt zudem vor, welche Schäden in diesem Sinne als Elementarschäden in die Feuerversicherung einzuschliessen sind (Elementarschäden nach AVO: ES-AVO)