15. Januar 2018

FINMA – Elementarschaden­versicherung in der Schweiz

Nach Art. 33 VAG (SR 961.01) muss die Elementarschadendeckung in die Feuerversicherung eingeschlossen werden. Deckungsumfang sowie Prämientarife sind für alle Privatversicherer einheitlich und verbindlich. Die dazu gehörende Verordnung (Aufsichtsverordnung, AVO, SR 961.011) gibt zudem vor, welche Schäden in diesem Sinne als Elementarschäden in die Feuerversicherung einzuschliessen sind (Elementarschäden nach AVO: ES-AVO)

Elementarschäden

Jene Elementarschäden, die gesetzlich in der AVO geregelt sind, können nicht über den freien Markt versichert werden und müssen über die Kantonale Gebäudeversicherung gedeckt werden. Nur bei Objekten und Risiken, die nicht unter diese Regelung fallen, verfügen die Versicherer über unternehmerischen Freiraum (Elementarschäden Spezial: ES-Spezial).

Aufgrund unterschiedlicher Interpretationen hat die FINMA in Zusammenarbeit mit dem SVV und den Versicherungsgesellschaften die Voraussetzungen für eine einheitliche Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen geschaffen. In diesem Zusammenhang hat sie auch detailliert geregelt, welche Objekte zwingend unter die gesetzlich geregelte Elementarschadenversicherung fallen (ES-AVO) und welche davon ausgenommen sind (ES-Spezial).

Um Deckungslücken vorzugbeugen müssen Objekte die zwingend unter ES-Spezial fallen, entsprechend deklariert werden.

Beispiele für ES-Spezial:

  • Fahrnisbauten wie Container, Silo’s, Schrebergartenhäuser, Bienenhäuser, Mobilheime usw.
  • Bauliche Anlagen im Freien wie Stützmauern, Stege, Swimmingpools, Industrieanlagen usw.
  • Geldwerte, Gästeeffekten, Dritteigentum (nicht geleast oder gemietet) anvertraute Sachen

Um Deckungslücken vorzugbeugen müssen Objekte die zwingend unter ES-Spezial fallen, entsprechend deklariert werden.

Weitere Informationen finden Sie bei der FINMA