Arbeitnehmer haben beim Wechsel der beruflichen Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber gemäss Bundesgerichtsurteil ein echtes Mitbestimmungsrecht. Die Kündigung des Anschlussvertrages der bisherigen Pensionskasse durch den Arbeitgeber setzt die vorgängige Zustimmung des Personals voraus. Fehlt eine solche, schriftlich zu dokumentierende Zustimmung, so ist die Kündigung ungültig und die bestehende Vorsorge-Einrichtung wird nicht gewechselt.
Im Urteil vom 5. Mai 2020 hat das Bundesgericht über die Mitbestimmung des Personals beim Wechsel der Pensionskasse entschieden. Somit gibt es erweiterte Vorschriften zu beachten um ein BVG rechtmäßig zu kündigen.