Bundesgerichtsentscheid – BVG

Im Urteil vom 5. Mai 2020 hat das Bundesgericht über die Mitbestimmung des Personals beim Wechsel der Pensionskasse entschieden. Somit gibt es erweiterte Vorschriften zu beachten um ein BVG rechtmäßig zu kündigen.

BGE 9C_409/2019

Arbeitnehmer haben beim Wechsel der beruflichen Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber gemäss Bundesgerichtsurteil ein echtes Mitbestimmungsrecht. Die Kündigung des Anschlussvertrages der bisherigen Pensionskasse durch den Arbeitgeber setzt die vorgängige Zustimmung des Personals voraus. Fehlt eine solche, schriftlich zu dokumentierende Zustimmung, so ist die Kündigung ungültig und die bestehende Vorsorge-Einrichtung wird nicht gewechselt.

Mitwirkungsrecht

Der Gesetzgeber überträgt die Entscheidung betreffend der Wahl der Vorsorgeeinrichtung nun gemeinsam an Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Den Arbeitnehmern wird dazu ein besonderes Mitwirkungsrecht eingeräumt. Es reicht nicht, das Personal nur nach der Kündigung zu orientieren oder anzuhören. Vielmehr bedarf es seiner Zustimmung zum Anschlusswechsel. Es reicht somit nicht mehr, nur die Unterschrift des Arbeitnehmer-Vertreters bei der Kündigung zu ergänzen.

Erhöhter administrativer Aufwand

Ohne eine der Kündigung vorangegangene Einwilligung der Arbeitnehmenden sind dem Arbeitgeber somit die Hände gebunden. Wird das Personal nicht vor der Kündigung miteinbezogen, ist diese ungültig. Daher bedarf es zusätzlicher Personalorientierungen und allenfalls persönlicher Gespräche. Es ist mit massivem Mehraufwand zu rechnen um einen ordentlichen Wechsel der Vorsorgeeinrichtung zu vollziehen.

Selbstverständlich unterstützen wir Sie gerne bei diesem Prozess und dokumentieren die notwendigen Schritte und Personalorientierungen in Ihrem Sinne. Die Regulatorien werden immer komplexer, wir behalten auch hier den Überblick für Sie!