Nach Art. 336c OR darf der Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet durch Krankheit ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist. Dieser Kündigungsschutz gilt:
- Im ersten Dienstjahr für 30 Tage
- Im zweiten bis fünften Dienstjahr für 90 Tage
- Ab dem sechsten Dienstjahr für 180 Tage
Dieser Schutz bei Krankheit gilt nur für ordentliche Kündigungen durch den Arbeitgeber. Kündigt der Arbeitnehmer oder erfolgt eine fristlose Kündigung, greifen die Regelungen nicht. Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort, auch bei Krankheit.