Gesetzliche Reform des Kündigungsschutzes bei Arbeitsunfähigkeit

Vor der Gesetzesänderung vom 26. März 2024 genossen Arbeitnehmende bei arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit einen besonderen Kündigungsschutz und konnten während einer Sperrfrist nicht gekündigt werden. Nun ist dieser Schutz aufgehoben.

Kündigungsschutz nach OR

Nach Art. 336c OR darf der Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet durch Krankheit ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist. Dieser Kündigungsschutz gilt:

  • Im ersten Dienstjahr für 30 Tage
  • Im zweiten bis fünften Dienstjahr für 90 Tage
  • Ab dem sechsten Dienstjahr für 180 Tage

Dieser Schutz bei Krankheit gilt nur für ordentliche Kündigungen durch den Arbeitgeber. Kündigt der Arbeitnehmer oder erfolgt eine fristlose Kündigung, greifen die Regelungen nicht. Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort, auch bei Krankheit.

Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit

Nun wird zwischen allgemeiner und arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit unterschieden. Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit bedeutet, dass ein Arbeitnehmer wegen gesundheitlicher Probleme seinen aktuellen Job nicht mehr ausüben kann. In einer anderen Umgebung könnte der Arbeitnehmer jedoch arbeitsfähig sein, kann aber aufgrund der besonderen Umstände oder Anforderungen des aktuellen Arbeitsplatzes seine Aufgaben dort nicht mehr wahrnehmen. Ursachen können psychische Belastungen, Konflikte am Arbeitsplatz oder spezielle physische Anforderungen sein, die der Arbeitnehmer nicht mehr erfüllen kann.

Welche Änderungen kommen somit auf Sie zu?

Welche Änderungen kommen somit auf Sie zu?

Arbeitgeber können Mitarbeitende trotz einer arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit kündigen. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer, die aufgrund gesundheitlicher Probleme nur ihre aktuelle Tätigkeit nicht mehr ausüben können, rechtlich nicht mehr vor einer Kündigung geschützt sind. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis beenden, ohne dass eine Sperrfrist gilt.

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